Trauern in der Pandemie 2022

21. April 2022

+++ Den aktuellen Stand (01/2023) finden Sie hier! +++

Seit Ausbruch des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde und wird uns allen viel abverlangt. Nicht zuletzt ist es schwierig einen Überblick zu behalten, welche Regeln gerade gelten.  Erschwerend kommt hinzu, dass es im Moment keine rechtlichen Einschränkungen für unsere Bereiche gibt, die Betreiber von Kirchen, Trauerhallen, Friedhöfen und Trauerkaffees aber aufgrund ihres Hausrechts eigene Vorschriften machen können.

So bitten wir Sie weiterhin eine Maske in unseren Räumlichkeiten zu tragen. 

Für Trauerkaffees und Nachfeiern gilt aktuell vielfach die 3G-Regelung. Kirchen und Friedhöfe haben für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auch in der Regel besondere Vorsichtsmaßnahmen. Ob Sie also zum Beispiel eine Maske bei der Beerdigung tragen müssen, hängt von dem jeweiligen Friedhof ab.  Die Regeln 2G und 2G Plus finden unseres Wissens im Moment keine Anwendung. D. h. Ihre Teilnahme an allen Trauerfeierlichkeiten sollte auch ungeimpft möglich sein.

Für diese Angaben können wir aber keine Gewähr übernehmen. Das Hausrecht kann sich jederzeit ändern.
Deswegen können wir Ihnen nur persönlich Auskunft über den aktuellen Stand der Dinge geben. Rufen Sie uns gerne an!

Generell bitten wir Sie immer um die Einhaltung der Hygieneregeln:

  • Sollten Sie sich krank fühlen, meiden Sie Kontakt zu anderen
  • kein Händeschütteln
  • Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu fremden Personen
  • kein direkter Körperkontakt (nahen Angehörigen und Personen aus einem Haushalt ist der Körperkontakt natürlich gestattet)
  • Regelmäßig gründlich Hände waschen und/oder desinfizieren
  • Masken tragen überall dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und in geschlossenen Räumen

Beratungsgespräch

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Beratungs-Termin! Nur so können wir sicherstellen, dass Sie nicht vor der Tür warten müssen. Wir möchten unnötige Begegnungen von Personen vermeiden, ausreichend Zeit haben alle Flächen und Gegenstände nach einer Beratung zu desinfizieren und auch die Räume zu lüften.
Bitte kommen Sie mit maximal 2 Begleitpersonen.

Auch bei uns ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Masken sowie nach FFP2/KN95/N95-zertifizierte Masken) Vorschrift. Bitte legen Sie die Maske an bevor Sie unser Haus betreten.
Im Eingangsbereich finden Sie außerdem die Möglichkeit sich die Hände zu desinfizieren. Davon dürfen Sie natürlich auch gerne beim Verlassen Gebrauch machen.

Es besteht keine Verpflichtung, dass Sie eine Bescheinigung über einen aktuellen und negativen Schnelltest, eine Impfung oder Bescheinigung über die Genesung nach einer Infektion mitbringen.

Abschiednahme

Auch bei der Abschiednahme, bitten wir Sie einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern unter den Trauergästen einzuhalten und eine medizinische Maske zu tragen. Sollte der Verstorbene infektiös sein (an oder mit Corona verstorben) bieten wir aus Sicherheitsgründen keine offene Aufbahrung an. Am geschlossenen Sarg, ist die Abschiednahme aber möglich.
Je nach Größe des Abschieds-Raumes dürfen zwischen 1 bis 3 Personen gleichzeitig in den Raum.
Am Eingang des Abschieds-Raumes finden Sie Hände-Desinfektionsmittel. Bitte benutzen Sie es vor dem Betreten und auch nach dem Verlassen des Raumes.

Trauerfeiern und Trauerkaffees

Natürlich macht es einen Unterschied, ob wir uns im Freien oder in geschlossenen Räumen treffen.
Bei Trauerfeiern in Hallen gilt in der Regel 3G und Ausweispflicht. So auch bei Trauerkaffees. Ob ein Mundschutz getragen werden muss, kann neben dem Hausrecht aber auch von der Anzahl der Teilnehmer und/oder der Größe des Raumes abhängen. Gerne besprechen wir mit Ihnen die Details.

Beerdigung, Bestattung

Es gelten die Regeln wie unter Trauerfeiern und Trauerkaffees beschrieben. Aber auch hier bitten wir evtl. abweichende Hausregeln bei uns telefonisch zu erfragen.

Bestattungsart

Es gibt keine Einschränkung bei der Wahl der Bestattungsart.

Totenumsorgung

Bei der Umsorgung des Verstorbenen ändert sich für Sie nur etwas, wenn der Verstorbene an oder mit Corona gestorben ist. Der Virus kann auch nach dem Tod noch ansteckend sein. Deswegen werden die Verstorbenen mit Covid-19 als infektiös gekennzeichnet. In diesem Fall darf der Bodybag (auch Leichensack/Unfallhülle genannt) nicht mehr geöffnet werden. D.h. wir können z.B. den Verstorbenen nicht mehr umkleiden. Persönliche Gegenstände dürfen aber weiterhin mit in den Sarg gelegt werden.

Allgemeine Informationen und Quellen

Aktuelle Informationen für NRW und die geltende CoronaSch:
https://www.land.nrw/corona

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW:
https://www.land.nrw/sites/….

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